Zur Startseite
Zur Navigation
Zum Inhalt
Zur Kontaktseite
Zur Sitemapseite
Zur Suche
suchen
Home
»
Einzelne Paragraphen im Reglement der Pensionskasse
Wir sorgen vor
Toggle navigation
Aktuelles
Pensionskasse
Porträt
Auf einen Blick
Jahresergebnisse
Verwaltungskommission
Organisation
Arbeitgeber
Versicherung
Beginn und Ende
Versicherte Besoldung
Eintritts-/Austrittsmeldung
Finanzierung
Auskunfts- und Meldepflicht
Versicherungsausweis
Rechtliche Hinweise
Leistungen
Publikationen / Reglemente
Einzelne Paragraphen im Reglement der Pensionskasse
§ 1 umschreibt die im Reglement verwendeten Begriffe.
§ 3 definiert den Kreis der Arbeitnehmenden, die bei der PKLK obligatorisch zu versichern sind.
§ 4 hält den Beginn und das Ende der obligatorischen Versicherung durch die PKLK fest.
§ 5 definiert die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die freiwillige Weiterführung der Risiken Invalidität und Tod nach Beendigung der Versicherungspflicht.
§ 6 definiert die versicherte Besoldung, die als Grundlage für die Berechnung der Beiträge und Leistungen dient.
§ 7 umschreibt denjenigen Lohn, der als anrechenbarer Jahresverdienst bei der PKLK zu versichern ist.
§ 13 hält fest, dass die IV-Leistungen gekürzt werden, sofern die anrechenbaren Einkünfte 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
§ 18 hält die Altersgutschriften für das jeweils massgebendes Alter fest.
§ 20 + 21 definieren die Ansprüche und Höhe der Altersleistungen.
§ 23 definiert den Anspruch und die Höhe von Hinterlassenen-Leistungen.
§ 24 umschreibt den Anspruch auf eine Partnerrente
§ 25 definiert die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente der geschiedenen Ehegattin, des geschiedenen Ehegatten.
§ 26 umschreibt den Anspruch auf eine Waisenrente beim Tod einer versicherten Person.
§ 27 umschreibt die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Todesfallkapital.
§ 29 definiert den Anspruch auf eine Invalidenrente durch die PKLK.
§ 30 definiert die Höhe der Invalidenrente, welche durch die PKLK gegebenenfalls ausgerichtet wird.
§ 31 definiert den Anspruch auf eine Kinder-Invalidenrente im Falle der Invalidität einer versicherten Person.
§ 38 definiert die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die an die PKLK zu leisten sind