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Leistungen

Leistungen im Alter
Altersrente

Die ordentliche Altersrente kann zwischen dem 60. und 65. Altersjahr verlangt werden, sofern das Arbeitsverhältnis beendet wird oder das Jahreseinkommen unter CHF 14’700* fällt.

Nach der Vollendung des 65. Altersjahres kann die Altersrente bezogen werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiter andauert.

Die Höhe der Altersrente kann dem aktuellen Versicherungsausweis entnommen oder bei der Verwaltung erfragt werden.

Alters-Kinderrente

Die versicherte Person, die eine ganze Altersrente bezieht, hat ab dem Alter 62 für jedes Kind Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem das anspruchsberechtigte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sind Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70 % invalid, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Höhe der Alters-Kinderrente entspricht der Kinderrente nach Art. 17 BVG.

Kapitalabfindung im Alter

Die Kapitalabfindung beträgt maximal 100 % des Altersguthabens. Für den Bezug der Kapitalabfindung ist die Zustimmung der Ehegattin bzw. des Ehegatten notwendig. Das Gesuch ist der PKLK spätestens mit der Anmeldung zum Bezug einer Altersrente einzureichen.

Rentenaufschub / Weiterführung der Versicherung

Die Versicherung kann bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden, wenn das Erwerbseinkommen noch mindestens CHF 14’700.00* beträgt. Während der Weiterversicherung wird das Altersguthaben verzinst und der Umwandlungssatz erhöht sich nach dem Rentenalter um 0.01 % pro Monat. Es sind keine Beiträge mehr geschuldet.

Weitere Auskunft finden in unserer Broschüre «Altersleistungen».

*Mindesteinkommen Stand 2024

Leistungen bei Invalidität
Wenn die eidgenössische Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 und mehr Prozent festlegt, besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen durch die PKLK. Bei Beginn der Erwerbsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, muss die Person bei der PKLK versichert gewesen sein.

Mit Beginn der Invalidität entfällt je nach Invaliditätsgrad die ganze oder ein Teil der Beitragszahlung.

Anspruch auf eine Invalidenrente

§ 29 Anspruch auf Invalidenrente

1 Versicherte, welche das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Die Höhe des Anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 

a. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.                                                                                                                                             

b. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

c. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:   

Invaliditätsgrad         Prozentualer Anteil        

49 Prozent          47,5 Prozent      

48 Prozent          45,0 Prozent      

47 Prozent          42,5 Prozent      

46 Prozent          40,0 Prozent      

45 Prozent          37,5 Prozent      

44 Prozent          35,0 Prozent      

43 Prozent          32,5 Prozent      

42 Prozent          30,0 Prozent      

41 Prozent          27,5 Prozent      

40 Prozent          25,0 Prozent      

2 Invaliditätsgrad sowie Beginn des Anspruchs richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG (Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der IV).

3 Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sicher der Invaliditätsgrad im Sinne der IV um mindestens fünf Prozentpunkte ändert.

Invaliden-Kinderrente

§ 13 des Reglements

Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Bruttoeinkommens übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, insbesondere Leistungen der AHV/IV, Unfall- oder Militärversicherung usw.

Höhe der Invalidenrente

§ 30 Höhe der Invalidenrente

1 Die ganze Invalidenrente entspricht dem massgebenden Altersguthaben, multipliziert mit dem beim Rentenbeginn für das Rentenalter geltenden Umwandlungssatz. 
2 Das massgebende Altersguthaben besteht aus:
a. dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Invali­denrente erworben hat;
b. der Summe der bis zum Rentenalter fehlenden Altersgutschriften; die Altersgutschriften werden gemäss Basisplan auf der Grundlage der letzten versicherten Besoldung berechnet;
c. den Zinsen auf den Beträgen gemäss lit. a und b ab dem massgebenden Alter 55 bis zum Rentenalter. Die Verwaltungskommission setzt den Zinssatz fest.

Die Höhe der Invalidenrente kann dem aktuell gültigen Versicherungsausweis entnommen werden. Sie hängt massgeblich von der aktuell versicherten Besoldung und dem vorhandenen Altersguthaben ab.

Bei den vorangehenden Ausführungen handelt es sich um eine allgemeine Übersicht. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des aktuell gültigen Reglements der PKLK.

Leistungen bei Austritt / Freizügigkeitsleistung

Beendigt eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis vor dem 60. Lebensjahr, führt dies zu einem Austritt aus der PKLK. Ein Austritt liegt zudem bei Unterschreitung des Mindestlohnes vor. (Jahreseinkommen ist kleiner als CHF 14’700.00 /Stand 2024)

Freizügigkeitsleistung

Das vorhandene Altersguthaben bei Austritt wird als Freizügigkeitsleistung bezeichnet und unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Das FZG regelt die Berechnungsart und die Verwendung der Freizügigkeitsleistung einheitlich für alle Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz

Wenn bei Austritt aus der PKLK die versicherte Person keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (zum Beispiel Alters- oder Invalidenrente) hat, entsteht ein Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem gesamten Altersguthaben. Dieses umfasst die eingebrachten Eintrittsleistungen, alle freiwilligen Einkaufssummen sowie sämtliche Altersgutschriften; alle inkl. Zins.

Bei einem Stellenwechsel muss die Freizügigkeitsleistung zwingend der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.

Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist möglich bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie eingeschränkt auch bei endgültigem Verlassen der Schweiz. Bei einer Ausreise in einen EU- oder EFTA-Staat kann nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden. Über spezielle Regelungen erteilt die Verwaltung der PKLK gerne Auskunft. Erläuterungen zu diesem Thema können auf den Internetseiten des Sicherheitsfonds BVG (www.verbindungsstelle.ch) unter der Rubrik «Barauszahlung bei Ausreise» eingesehen werden.

Ein befristeter und arbeitgeberseitig bewilligter, unbezahlter Urlaub von in der Regel über einem Monat Dauer wird wie ein Austritt zu Beginn und ein Neueintritt nach Beendigung des unbezahlten Urlaubes behandelt. Die versicherte Person kann für diese Zeit eine freiwillige Risikoversicherung bei der PKLK abschliessen und verbleibt dadurch für die Risiken Invalidität und Tod weiterhin versichert. Die Prämien sind allein durch die versicherte Person zu tragen. Die Jahresprämie richtet sich nach § 38 b. und c. (Stand 2024, 3.4 % der versicherten Besoldung).

Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um eine allgemeine Übersicht. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des aktuell gültigen Reglements der PKLK.

Leistungen im TodesfallIm Todesfall einer versicherten Person haben grundsätzlich die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner, Kinder bis 18 bzw. 25. Jahre, Partnerin oder Partner in eingetragener Partnerschaft Anspruch auf eine Hinterlassenen-Leistung.

Rente des überlebenden Ehegatten

§ 23 des Reglements

Sofern die unter §23 festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung, welche 70 Prozent der Alters- oder Invalidenrente beträgt.

Rente des überlebenden Partners in eingetragener Partnerschaft

Personen, die im Personenstand «in eingetragener Partnerschaft» leben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ehegatten. § 1, Abs. 2

Partnerrente

§ 24 des Reglements

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Partnerrente bzw. Hinterlassenenrente. Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung, mit dem Beginn einer neuen partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.

Weitere Auskunft finden Sie in der Broschüre Partnerrente. Hier können Sie einen Partnerschaftsvertrag herunterladen.

Rente des geschiedenen Ehegatten

§ 25 des Reglements

Wenn aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht, hat die geschiedene Person Anspruch auf Hinterlassenen-Leistung. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

Waisenrente

§ 26 des Reglements

Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem das anspruchsberechtigte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sind Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Todesfallkapital

§ 27 des Reglements

Die PKLK richtet ein Todesfallkapital in der Höhe von 25% des Altersguthabens aus, wenn bestimmte Bedingungen gemeinsam erfüllt sind. Das Antragsformular für den Anspruch einer Ausrichtung des Todesfallkapitals finden Sie hier.