Die ordentliche Altersrente kann zwischen dem 60. und 65. Altersjahr verlangt werden, sofern das Arbeitsverhältnis beendet wird oder das Jahreseinkommen unter CHF 21’150.00* fällt.
Nach der Vollendung des 65. Altersjahres kann die Altersrente bezogen werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiter andauert.
Die Höhe der Altersrente kann dem aktuellen Versicherungsausweis entnommen oder bei der Verwaltung erfragt werden.
Die versicherte Person, die eine ganze Altersrente bezieht, hat ab dem Alter 62 für jedes Kind Anspruch auf eine Alters-Kinderrente. Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem das anspruchsberechtigte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sind Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Höhe der Alters-Kinderrente entspricht der Kinderrente nach Art. 17 BVG.
Die Kapitalabfindung beträgt maximal 50% des Altersguthabens, herabgesetzt um 50% der nicht zurückbezahlten Vorbezüge für Wohneigentum. Für den Bezug der Kapitalabfindung ist die Zustimmung der Ehegattin bzw. des Ehegatten notwendig. Das Gesuch ist der PKLK spätestens ein Jahr vor dem Bezug der Alterrente einzureichen.
Die Versicherung kann bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weitergeführt werden, wenn das Erwerbseinkommen noch mindestens CHF 21’150.00* beträgt. Während der Weiterversicherung wird das Altersguthaben verzinst und der Umwandlungssatz erhöht sich nach dem Rentenalter um 0.01 % pro Monat. Es sind keine Beiträge mehr geschuldet.
Weitere Auskunft finden in unserer Broschüre «Alterspensionierung».
*Mindesteinkommen Stand 2018
Mit Beginn der Invalidität entfällt je nach Invaliditätsgrad die ganze oder ein Teil der Beitragszahlung.
Je nach Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf folgende Invalidenrente durch die PKLK:
Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf eine Kinder-Invalidenrente. Sind Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Kinder-Invalidenrente beträgt 20% der Invalidenrente.
Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Bruttoeinkommens übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, insbesondere Leistungen der AHV/IV, Unfall- oder Militärversicherung usw.
Die Höhe der Invalidenrente kann dem aktuell gültigen Versicherungsausweis entnommen werden. Sie hängt massgeblich von der aktuell versicherten Besoldung und dem vorhandenen Altersguthaben ab.
Bei den vorangehenden Ausführungen handelt es sich um eine allgemeine Übersicht. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des aktuell gültigen Reglements der PKLK.
Beendigt eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis vor dem 60. Lebensjahr, führt dies zu einem Austritt aus der PKLK. Ein Austritt liegt zudem bei Unterschreitung des Mindestlohnes vor. (Jahreseinkommen ist kleiner als CHF 21’150.00 /Stand 2016)
Freizügigkeitsleistung
Das vorhandene Altersguthaben bei Austritt wird als Freizügigkeitsleistung bezeichnet und unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Das FZG regelt die Berechnungsart und die Verwendung der Freizügigkeitsleistung einheitlich für alle Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz
Wenn bei Austritt aus der PKLK die versicherte Person keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (zum Beispiel Alters- oder Invalidenrente) hat, entsteht ein Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem gesamten Altersguthaben. Dieses umfasst die eingebrachten Eintrittsleistungen, alle freiwilligen Einkaufssummen sowie sämtliche Altersgutschriften; alle inkl. Zins.
Bei einem Stellenwechsel muss die Freizügigkeitsleistung zwingend der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.
Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist möglich bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie eingeschränkt auch bei endgültigem Verlassen der Schweiz. Bei einer Ausreise in einen EU- oder EFTA-Staat kann nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden. Über spezielle Regelungen erteilt die Verwaltung der PKLK gerne Auskunft. Erläuterungen zu diesem Thema können auf den Internetseiten des Sicherheitsfonds BVG (www.verbindungsstelle.ch) unter der Rubrik «Barauszahlung bei Ausreise» eingesehen werden.
Ein befristeter und arbeitgeberseitig bewilligter, unbezahlter Urlaub von in der Regel über einem Monat Dauer wird wie ein Austritt zu Beginn und ein Neueintritt nach Beendigung des unbezahlten Urlaubes behandelt. Die versicherte Person kann für diese Zeit eine freiwillige Risikoversicherung bei der PKLK abschliessen und verbleibt dadurch für die Risiken Invalidität und Tod weiterhin versichert. Die Prämien sind allein durch die versicherte Person zu tragen. Nähere Hinweise zu dieser Versicherung finden Sie unter der Rubrik «freiwillige Risikoversicherung» oder in unserem Merkblatt «freiwillige Risikoversicherung».
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um eine allgemeine Übersicht. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des aktuell gültigen Reglements der PKLK.
Die freiwillige Risikoversicherung kann bis zum Erreichen des Rentenalters (Alter 65) abgeschlossen werden. Die Jahresprämie beträgt 4.0% der versicherten Besoldung.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter «Freiwillige Risikoversicherung» oder in unserer Broschüre «freiwillige Risikoversicherung».
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[accordion][accordion-item title=“Leistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung“]
Seit der Einführung der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (1. Januar 1995) können versicherte Personen ihr angespartes Altersguthaben für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden. Das Altersguthaben kann bezogen oder verpfändet werden.
Abhängig vom Alter der versicherten Person kann das gesamte persönliche Altersguthaben oder ein Teil davon beim Erwerb von Wohneigentum als Eigenkapital eingesetzt werden. Dieser Kapitalvorbezug hat zur Folge, dass die versicherten Leistungen herabgesetzt werden.
Anstelle des Vorbezuges kann das persönliche Altersguthaben als Sicherheit verpfändet werden. Damit kann beim Pfandnehmer (Bank, Versicherung usw.) zum Beispiel ein verbilligtes Hypothekar-Darlehen erworben oder die Amortisation aufgeschoben werden. Die Verpfändung hat keine unmittelbaren Leistungskürzungen zur Folge.
Für die Finanzierung von Wohneigentum steht den Versicherten bis zum Alter 50 die aktuelle Freizügigkeitsleistung zur Verfügung. Aktive Versicherte, die das 50. Altersjahr vollendet haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, wie sie im Alter 50 bestanden hat, oder die halbe aktuelle Freizügigkeitsleistung vorbeziehen bzw. verpfänden. Der Vorbezug kann alle fünf Jahre getätigt werden und muss mindestens CHF 20’000.00 betragen.
Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist nur bis zum vollendeten 60. Altersjahr möglich.
Der Bezug ist unmittelbar als Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge zu versteuern. Auf der Homepage der Steuerverwaltung des Kantons Luzern finden Sie Informationen und ein Berechnungsbeispiel. Eine Verpfändung ist nicht zu versteuern.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt «Wohneigentumsförderung».
Sofern die unter §23 festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung, welche 70 Prozent der Alters- oder Invalidenrente beträgt.
Personen, die im Personenstand «in eingetragener Partnerschaft» leben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ehegatten. § 1, Abs. 2
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Partnerrente bzw. Hinterlassenenrente. Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung, mit dem Beginn einer neuen partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.
Weitere Auskunft finden Sie in der Broschüre Partnerrente. Hier können Sie einen Partnerschaftsvertrag herunterladen.
Wenn aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht, hat die geschiedene Person Anspruch auf Hinterlassenen-Leistung. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.
Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem das anspruchsberechtigte Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sind Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Die PKLK richtet ein Todesfallkapital in der Höhe von 25% des Altersguthabens aus, wenn bestimmte Bedingungen gemeinsam erfüllt sind. Das Antragsformular für den Anspruch einer Ausrichtung des Todesfallkapitals finden Sie hier.