Weil durch die AHV (1. Säule) bereits ein Teil des Lohnes für die Altersvorsorge versichert ist, wird im BVG (2. Säule) nicht mehr der volle AHV-Lohn versichert. Der in der 2. Säule noch zu versichernde Lohn wird «versicherte Besoldung» genannt.
Die versicherte Besoldung gemäss Reglement der PKLK ergibt sich, wenn vom AHV-pflichtigen Jahresverdienst der Betrag der maximalen AHV-Altersrente (CHF 28’200.00, Stand 2016) in Abzug gebracht wird. Diesen Abzug nennt man Koordinationsabzug.
Wird der Jahresverdienst nicht durch eine vollamtliche Tätigkeit verdient, wird der Koordinationsabzug im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad vermindert.
Ab der versicherten Besoldung werden die Beiträge und Leistungen berechnet; die versicherte Besoldung ist massgebend für die Versicherung nach dem Reglement der PKLK.
Beispiel für die Berechnung
Die Weisung der PKLK, welche die für die Versicherung massgebende Lohnbestandteile definiert, die nur gelegentlich anfallen, finden Sie hier.