Zur Startseite Zur Navigation Zum Inhalt Zur Kontaktseite Zur Sitemapseite Zur Suche

Rechtliche Hinweise

Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über rechtliche Gegebenheiten und stellt Links zu den wichtigsten Gesetzen, Verordnungen und Weisungen zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen (Links)

Bestimmungen zum Reglement

Die Verwaltungskommission der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern ist das oberste Organ und übt die Gesamtleitung aus. Sie erlässt die reglementarischen Bestimmungen, insbesondere über die Leistungen, die Finanzierung , die Organisation sowie über das Verfahren und die Rechtspflege.

Die Verwaltungskommission besteht aus der paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung von insgesamt 8 Personen. Sie konstituiert sich selber.

Die Synode der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern erlässt das Synodalgesetz über die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern. Hier sind der Name, Sitz und Zweck der Pensionskasse und insbesondere die Finanzierungs-Eckwerte, wie Beitragshöhe und Gesamtbeiträge der Arbeitgeber geregelt. Anpassungen im Synodalgesetz sind durch die Synode zu beschliessen.

Organisationsrechtliche Stellung

Die PKLK ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.

Die PKLK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern.

Versammlung der Versicherten

Die ordentliche Versammlung der versicherten Mitglieder findet alle zwei Jahre statt und hat folgende Aufgaben:

  • Wahl von vier Mitgliedern der Verwaltungskommission
  • Stellungnahme und Anträge zuhanden der Verwaltungskommission
  • Kenntnisnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle

Eine ausserordentliche Versammlung erfolgt durch Beschluss der Verwaltungskommission oder auf Verlangen eines Zehntels der versicherten Personen.

Aufsichtsbehörden

Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übt die direkte Aufsicht im Sinne des BVG und der Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge aus.

Verwaltungsgerichtliche Klage

Das Verwaltungsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgeber und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klageinstanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 BVG.

Bevor die Klagenden eine Klage einreichen, sollen sie der PKLK das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die PKLK nimmt innert 30 Tagen zum Klagebegehren Stellung.