Rechtsgrundlage
Hier erhalten Sie einen Überblick über rechtliche Gegebenheiten und Links zu den wichtigsten Gesetzen, Verordnungen und Weisungen.
Gesetzliche Grundlagen (Links)
- BVG (Bundesamt für Sozialversicherung, BSV)
- BVG-Erklärungen zum obligatorischen «Grundgesetz» (Pensionskassen-Verband)
- Synodalgesetz über die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern
- Reglement der Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern
- Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen
- Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation
Bestimmungen zum Reglement
Die Verwaltungskommission der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern ist das oberste Organ und übt die Gesamtleitung aus. Sie erlässt die reglementarischen Bestimmungen, insbesondere über die Leistungen, Finanzierung, Organisation sowie über das Verfahren und die Rechtspflege.
Die Verwaltungskommission besteht aus der paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung von insgesamt 8 Personen. Sie konstituiert sich selbst.
Die Synode der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern erlässt das Synodalgesetz über die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern. Hier sind der Name, Sitz und Zweck der Pensionskasse und insbesondere die Finanzierungs-Eckwerte, wie Beitragshöhe und Gesamtbeiträge der Arbeitgeber geregelt. Anpassungen im Synodalgesetz sind durch die Synode zu beschliessen.
Organisationsrechtliche Stellung
Die PKLK ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG und ist mit Sitzu in Luzern unter der Nummer LU-0062 im Register eingetragen.
Die PKLK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luzern.
Versammlung der Versicherten
Die ordentliche Versammlung der versicherten Mitglieder findet alle zwei Jahre statt und hat folgende Aufgaben:
- Wahl der vier Verwaltungskommissionsmitglieder
- Stellungnahme und Anträge zuhanden der Verwaltungskommission
- Kenntnisnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle
Eine ausserordentliche Versammlung erfolgt durch Beschluss der Verwaltungskommission oder auf Verlangen eines Zehntels der versicherten Personen.
Aufsichtsbehörden
Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) in Luzern übt die direkte Aufsicht im Sinne des BVG und der Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge aus.
Verfahren und Rechtspflege
Das Kantonsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgeber und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klageinstanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 BVG.
Bevor die Klagenden eine Klage einreichen, sollen sie der PKLK das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die PKLK nimmt innert 30 Tagen zum Klagebegehren Stellung.