Versicherung PKLK
Die Versicherung der PKLK offeriert eine breite Palette an Leistungen und Angeboten. Was dabei zu beachten ist, welche Möglichkeiten und Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben und auf welcher Rechtsgrundlage diese basiert erfahren sie hier. Ausserdem finden Sie Informationen, die Ihnen helfen Ihren Versicherungsausweis zu lesen.
Beginn und Ende der Versicherung bei der PKLK

Die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge beginnt für Frauen wie auch Männer am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahrs und endet mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs.
Um in die PKLK aufgenommen zu werden, ist innerhalb der oben genannten Lebensjahre ein Jahresverdienst von CHF 14’700.00 notwendig (Stand: 2024). Massgebend für die Festlegung des Jahresverdienstes ist grundsätzlich das laufende Kalenderjahr.
Ändert sich der massgebende Lohn nach mehr als 6 Monaten um mindestens 20 Stellenprozente, beispielsweise von 40% auf 60%, wird der Jahresverdienst erst zu Beginn wird das Pensum während des Jahres angepasst, ist das aktuelle Einkommen auf ein Jahresverdienst umzurechnen. Die Abgrenzung auf die entsprechende Dauer wird durch die PKLK berechnet.
Mit Beginn der Versicherung ab dem vollendeten 17. Lebensjahr sind die Risiken Invalidität und Tod gedeckt. Ab 1. Januar, nach dem vollendeten 24. Lebensjahr beginnt die Altersversicherung (Sparprozess). Die Altersgutschriften werden in Prozenten der versicherten Besoldung berechnet und sind in § 18 festgehalten. Die aktuelle Altersgutschrift, welche im laufenden Kalenderjahr gutgeschrieben wird, finden Sie auf dem Versicherungsausweis.
§ 3 des Reglements der Pensionskasse definiert die obligatorische Versicherung.
§ 4 des Reglements der PKLK hält Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung fest.
Die versicherte Besoldung
Weil durch die AHV (1. Säule) bereits ein Teil des Lohnes für die Altersvorsorge versichert ist, wird im BVG (2. Säule) nicht mehr der volle AHV-Lohn versichert. Der in der 2. Säule noch zu versichernde Lohn wird «versicherte Besoldung» genannt.
Die versicherte Besoldung gemäss Reglement der PKLK ergibt sich, wenn vom AHV-pflichtigen Jahresverdienst der Koordinationsabzug nach BVG (CHF 25’725.00, Stand 2024) in Abzug gebracht wird.
Wird der Jahresverdienst nicht durch eine vollamtliche Tätigkeit verdient, wird der Koordinationsabzug im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad vermindert.
Ab der versicherten Besoldung werden die Beiträge und Leistungen berechnet; die versicherte Besoldung ist massgebend für die Versicherung nach dem Reglement der PKLK.
Beispiel für die Berechnung
- Annahme: Jahresverdienst CHF 40’000.00, Pensum 50%, maximale AHV-Altersrente CHF 25’725.00 (Stand 2024). Berechnung der versicherte Besoldung: AHV-Lohn von CHF 40’000.00 minus Koordinationsabzug von CHF 12’862.50 (50% von CHF 25’725.00) ergibt eine versicherte Besoldung von CHF 27’137.50.
§ 6 des Reglements des Reglements der PKLK definiert die versicherte Besoldung.
§ 7 des Reglements des Reglements der PKLK umschreibt den anrechenbaren Jahresverdienst
So finanziert sich die PKLK
Während der 41 Beitragsjahre werden von der Arbeitgeberin rund 61%, von der versicherten Person rund 39% der Beiträge geleistet (Beitragsprimat). Als dritter Beitragszahler wird der Ertrag aus dem Vermögen angesehen.
Die versicherten Personen und die Arbeitgeberinnen entrichten der PKLK Beiträge zur Finanzierung der Altersleistungen und der Risiken Invalidität und Tod.
Zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod zahlen die versicherten Personen und die Arbeitgebenden je 1.7% der versicherten Besoldung. Die Finanzierung der Risikobeiträge beginnt nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.
Die Finanzierung der Altersleistungen beginnt am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres.
Die versicherten Personen leisten bis zum massgebenden 41. Lebensjahr einen Beitrag von 6% der versicherten Besoldung; ab Alter 42 beträgt der Beitrag 10%; zuzüglich die oben erwähnten 1.7% für die Risikoversicherung.
Das massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem Kalender- und dem Geburtsjahr, jeweils per 1. Januar gerechnet.
Die Arbeitgeberinnen leisten ab dem 24. Lebensjahr der versicherten Person einen einheitlichen Beitrag von 14.4%; zuzüglich 1.7% für die Risikoversicherung.
§ 38 des Reglements der PKLK weist die Beiträge für die versicherte Person und die Arbeitgeberin aus.
Mit den Beiträgen zur Finanzierung der Altersleistungen wird für jede versicherte Person ein separates Altersguthaben angespart und jährlich mit dem Versicherungsausweis ausgewiesen.
Das angesparte Altersguthaben wird bei der Pensionierung durch einen Rentenumwandlungssatz in eine Rente umgewandelt (siehe auch § 20, Abs. 3 des Vorsorgereglements der PKLK) oder kann ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen werden.